VRUG gilt seit 13. Juni 2014!!
VRUG steht für Verbrauerrichtlinienumsetzungsgesetz und wurde von der EU zum Schutz des Konsumenten eingeführt. Früher haben Sie durch den Anruf bei einem Makler mit der Vereinbarung eines Termines bzw. der Zusendung eines Exposes durch den Makler einen Maklervertrag mündlich abgeschlossen. Das ist nun nicht mehr erlaubt.
Worum geht es in diesem Gesetz? Kurz umrissen: Wenn bei einem Verbrauch-Unternehmerergeschäft nicht spezielle Informationspflichten eingehalten werden, verlängert sich das Rücktrittsrecht um 1 Jahr auf insgesamt 1 Jahr und 14 Tage. Ansonsten hat der Konsument das Recht, von einem Vertrag 14 Tage lang zurückzutreten (in meinem Fall also vom Maklervertrag), auch wenn das Geschäft (Miet- oder Kaufvertrag) bereits abgeschlossen wurde.
Da dies für mich bedeuten würde, dass das Objekt übergeben wurde, ich aber dann kein Honorar erhalte, bleibt nichts anderes übrig, als in Zukunft Objekte erst dann mit Interessenten zu besichtigen, wenn diese 14 Tage verstrichen sind.
Ausnahmeregelung:
Wenn der Konsument ausdrücklich schriftlich auf dieses 14 tägige Rücktrittsrecht verzichtet, kann ich weiterhin in der von mir gewohnt schnellen Zeit Besichtigungstermine anbieten.
zukünftige Vorgangsweise:
In Zukunft werden Sie daher von mir zuerst einen Link (www.maklervertrag.at/ID/mcr) zugeschickt bekommen. Damit bitte ich Sie, mich ausdrücklich schriftlich zu beauftragen. Gleichzeitig erhalten Sie die Rücktrittsbelehrung mit Widerrufsformular, die Provisionsvereinbarung und die Willenserklärung ihrerseits auf ihr Rücktrittsrecht zu verzichten.
Erst wenn Sie mich beauftragt haben, erhalten Sie von mir ein Expose und einen Besichtigungstermin.
Da telefonische Anfragen dem FAGG (Fernabsatzgesetz) unterliegen, kann ich telefonische Anfragen nur bedingt beantworten.
Ich bitte um Verständnis, handelt es sich ja nicht um eine Schikane der Immobilientreuhänder und Makler, sondern um ein EU - Gesetz, dass ich einzuhalten habe.