!Achtung!
Diese Seite ist nur noch für Kaufimmobilien gültig
Seit 2014 gilt ein neues Konsumentenschutzgesetz, dass unseren Arbeitsalltag stark verändert hat.
War es früher üblich, einen Immobilientreuhänder/Makler anzurufen und einen Termin für eine Besichtigung zu vereinbaren, so werden Sie nun von vielen seriösen Anbietern aufgefordert, diese Beauftragung schriftlich zu tätigen.
Auch jetzt ist es möglich, diesen Maklervertrag mündlich abzuschließen, doch erschwert sich dann der Ablauf. Wegen der gesetzlichen Informationspflicht des Maklers muss dieser nachweisen, ihnen alle Informationen vor der Bekanntgabe der Adresse auf einem dauerhaft speicherbaren Datenträger übergeben zu haben. Das ist mündlich unmöglich, weshalb ich die Seite www.maklervertrag.at gegründet habe.
Um für Sie also tätig sein zu können (Expose mit genauer Adresse zuschicken und einen Besichtigungstermin vereinbaren), bedarf es aufgrund seit 13. Juni 2014 geänderter Konsumentenschutzbestimmungen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit meinem Unternehmen.
Unter dem Link www.maklervertrag.at/ID/mcr können Sie dies schnell und unkompliziert ausfüllen.
Gleich vorweg weise ich darauf hin, dass ein ausgewiesenes Vermittlungshonorar nur dann zu leisten ist, wenn es zu einem Abschluss eines Immobiliengeschäfts (z.B. Annahme eines Kaufanbotes) kommt.
Eine Besichtigung und die damit verbundene auch rechtliche Beratung ist kostenfrei!
Als Verbraucher (im Sinne des KSchG) haben Sie das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen einen Maklervertrag zu widerrufen.
Wenn Sie aber wollen, dass ich bereits vor Ablauf dieser Widerrufsfrist (14 Tage) für Sie tätig werden soll (=Expose zusenden und Besichtigung), kann ich dies nur auf ihren ausdrücklichen Wunsch tun. In diesem Fall erlischt bei vollständiger Vertragserfüllung (Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit * = Bekanntgabe der Adresse) innerhalb der offenen Rücktrittsfrist dieses Rücktrittsrecht (und trotzdem müssen Sie nur dann eine Vermittlungsgebühr zahlen, wenn es zu einem Abschluss eines Immobiliengeschäftes (z.B. Annahme eines Kaufanbots) kommt).
Bitte übermitteln Sie mir ihren ausdrücklichen Wunsch, dass ich vorzeitig tätig werden soll (Checkbox anklicken). Im Fall eines Rücktritts gem. §11 FAGG verpflichten Sie sich, von den durch den Makler gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.
*) Auf Grund eines abweichenden Geschäftsgebrauches genügt für die Verdienstlichkeit des Immobilienmaklers die Namhaftmachung, insbesondere sofern vom Kunden keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden.
Weitere Informationen zur neuen Gesetzeslage finden Sie unter www.ovi.at/vrug oder auf den Seiten der Arbeiterkammer.